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§ 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelischen Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche - Teuerungszulagen

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§ 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelischen Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche · Teuerungszulagen

1. Die Landeskirche kann die an ihre Versicherten oder Begünstigten ausgerichteten Renten der Teuerung anpassen.

2. Die Anpassung erfolgt subsidiär zu allfälligen Teuerungsanpassungen durch die PERKOS. Sie wird auf Antrag des Kirchenrates durch die Synode mit dem Vorschlag beschlossen.

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