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§ 6 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelischen Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche - Versicherte Personen

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§ 6 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelischen Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche · Versicherte Personen

1. Bei der PERKOS sind die folgenden dem Versicherungsobligatorium gemäss dem Bundesgesez über die berufliche Vorsorge (BVG) unterstehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu versichern

a. Pfarrerinnen, Pfarrer und Diakone der Gemeinden;

b. Inhaber und Inhaberinnen regionaler oder landeskirchlicher Pfarrämter;

c. Beauftragte und Angestellte der Landeskirche und ihrer Institutionen;

d. Angestellte der Kirchgemeinden.

2. Die Versicherungspflicht bei der PERKOS entfällt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Abs. 1 lit. c und lit. d, für die aufgrund vertraglicher Anstellungsbedingungen bereits eine ausreichende Versicherung nach Massgabe des BVG besteht oder deren Arbeitgeber bereits einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.

3. Über die Befreiung von Pfarrerinnen, Pfarrern oder Diakonen gemäss Abs. 1 lit. a und lit. b von der Versicherungspflicht bei der PERKOS entscheidet der Kirchenrat. Sie darf nur gewährt werden, wenn der Nachweis anderweitiger, ausreichender Versicherung erbracht ist.

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