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§ 4 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelischen Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche - Vertretung im Stiftungsrat

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§ 4 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelischen Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche · Vertretung im Stiftungsrat

1. Der Kirchenrat wählt ein Mitglied und ein Ersatzmitglied als Arbeitgebervertreter in den Stiftungsrat.

2. Die Versicherten wählen ein Mitglied und ein Ersatzmitglied als Vertreter der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner in den Stiftungsrat. Der Kirchenrat ordnet diese Wahl an.

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