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§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelischen Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche - Vertretung der Landeskirche

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§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau betreffend die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Evangelischen Kirchgemeinden und der Evangelischen Landeskirche · Vertretung der Landeskirche

1. Wo diese Verordnung oder das Pensionskassenreglement nichts anderes bestimmen, wird die Landeskirche gegenüber der Stiftung durch den Kirchenrat vertreten.

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