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187.261 CH-TG

§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung - Vernichtung von Unterlagen

Aktenführung
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§ 8 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung · Vernichtung von Unterlagen

1. Ohne Zustimmung der mit der Archivführung beauftragten Person dürfen keine Unterlagen vernichtet werden.

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