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§ 6 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung - Schutz der Unterlagen

Aktenführung
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§ 6 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung · Schutz der Unterlagen

1. Unterlagen müssen vor Verlust und Beschädigung geschützt werden.

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