187.261
CH-TG
§ 25 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung - Beratung
Aufgaben des Kirchenrates
§ 25 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung · Beratung
1. Der Kirchenrat oder ein von ihm bezeichneter Dritter berät die Kirchgemeinden bei Fragen der Aktenführung und Archivierung.