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§ 21 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung - Schutz des Archivs

Archivierung
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§ 21 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung · Schutz des Archivs

1. Die Kirchgemeinde beziehungsweise die Landeskirche sorgt für die dauerhafte Erhaltung und Lesbarkeit des Archivguts.

2. Sie gewährleistet die Authentizität und Integrität des Archivguts.

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