187.261
CH-TG
§ 21 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung - Schutz des Archivs
Archivierung
§ 21 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung · Schutz des Archivs
1. Die Kirchgemeinde beziehungsweise die Landeskirche sorgt für die dauerhafte Erhaltung und Lesbarkeit des Archivguts.
2. Sie gewährleistet die Authentizität und Integrität des Archivguts.