Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.261 CH-TG

§ 20 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung - Schutzfristen

Archivierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung · Schutzfristen

1. Die allgemeine Schutzfrist für Unterlagen beträgt 20 Jahre ab Dossierschluss.

2. Die Schutzfrist für Unterlagen mit besonders schützenswerten Personendaten beträgt 100 Jahre ab Dossierschluss.

3. Unterlagen, die vor der Archivierung frei zugänglich waren, bleiben es auch danach.

4. Betroffene Personen haben Zugang zu ihren eigenen Daten oder können in die Bekanntgabe ihrer eigenen Daten einwilligen.

5. Auf Gesuch kann die Kirchenvorsteherschaft beziehungsweise der Kirchenrat während laufender Schutzfrist Einsicht in die Unterlagen gewähren, sofern die angeführten Gründe die öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen überwiegen.

← § 19 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung Gegenstand und Geltungsbereich § 21 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →