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§ 2 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung - Zweck der Aktenführung und Archivierung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung · Zweck der Aktenführung und Archivierung

1. Die Aktenführung und Archivierung dienen insbesondere

1. der Rechtssicherheit

2. der Nachvollziehbarkeit des Handelns der kirchlichen Behörden und Verwaltungen

3. der effizienten, verlässlichen und kontinuierlichen Verwaltungsführung

4. der dauerhaften, zuverlässigen und authentischen Überlieferung von Unterlagen

5. der wissenschaftlichen und privaten Forschung

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