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§ 16 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung - Zu archivierende Unterlagen

Archivierung
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§ 16 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Aktenführung und Archivierung · Zu archivierende Unterlagen

1. Insbesondere werden nachfolgende Unterlagen archiviert

1. Leitung

1.1. Abstimmungsbotschaften

1.2. Wahlprotokolle

1.3. Protokolle der Kirchgemeindeversammlung, der Kirchenvorsteherschaft, der Aufsichtskommission und der weiteren Kommissionen und Leitungsgremien

1.4. Sitzungsbeilagen zu Kirchenvorsteherschafts-, Aufsichtskommissions- und weiteren Kommissions- und Leitungsgremiensitzungen

1.5. Jahresberichte der Kirchenvorsteherschaft, der Aufsichtskommission und weiterer Kommissionen und der Leitungsgremien

1.6. Rechtliche Grundlagen der Kirchgemeinde (Interne Weisungen und Reglemente)

1.7. Ressortpapiere, Unterlagen zur Organisation der Kirchgemeinde

1.8. Unterlagen zu Amtsübergaben und Visitationen

1.9. Unterlagen zu Aufnahmen und Austritten

1.10. Streit- und Rekursfälle

1.11. Publikationen und Druckschriften der Kirchgemeinde

2. Finanzen, Personal, Liegenschaften

2.1. Originaljahresrechnung der Kirchgemeinde inklusive Revisorenberichte und kirchenrätliche Genehmigung; Mitarbeiterdossiers (Personaldossiers)

2.2. Bauakten

2.3. Liegenschaftendossiers

3. Kirchliches Feiern, Seelsorge, Unterricht, Gemeindeleben (Kernaufgaben der Kirchgemeinde)

3.1. Pfarramtliche Register inklusive Segnungsurkunden

3.2. Auswahl an Predigten

3.3. Auswahl an Unterlagen zu Veranstaltungen und Angeboten

3.4. Auswahl an Fotografien und Bildern

4. Übrige Unterlagen, die für die dauernde Nachvollziehbarkeit des kirchgemeindlichen Handelns wichtig sind.

2. Für die Landeskirche gelten sinngemäss dieselben Grundsätze.

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