187.25
CH-TG
§ 5 Verordnung über die Amtsübergabe bei Pfarrwechseln - Mängel
§ 5 Verordnung über die Amtsübergabe bei Pfarrwechseln · Mängel
1. Fehlen bei der Amtsübergabe wichtige Teile des Inventars oder zeigen sich Mängel, sind diese innert einer vom zuständigen Kirchenratsmitglied festgelegten Frist zu beheben.