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187.25 CH-TG

§ 5 Verordnung über die Amtsübergabe bei Pfarrwechseln - Mängel

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§ 5 Verordnung über die Amtsübergabe bei Pfarrwechseln · Mängel

1. Fehlen bei der Amtsübergabe wichtige Teile des Inventars oder zeigen sich Mängel, sind diese innert einer vom zuständigen Kirchenratsmitglied festgelegten Frist zu beheben.

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