§ 3 Verordnung über die Amtsübergabe bei Pfarrwechseln - Inventar
§ 3 Verordnung über die Amtsübergabe bei Pfarrwechseln · Inventar
1. In die Amtsübergabe fallen namentlich
1. die nachgeführten pfarramtlichen Register
2. die für die Weiterarbeit im Pfarramt nötigen Verzeichnisse und Personendaten
3. Einrichtungen des Pfarrbüros sowie elektronische Hilfsmittel (Hardware und Software), soweit diese im Eigentum der Kirchgemeinde sind
4. Unterrichtsmaterialien und Vorräte an Traubibeln, Kinderbibeln, Taufkerzen und Verteilschriften
5. Spendkasse in bar oder Zugang zum entsprechenden Konto, mit Kontostand per Datum der Übergabe
6. Schlüssel zu Räumlichkeiten und Anlagen der Kirchgemeinde (Kirche, Kirchgemeindehaus, Archiv, Anschlagkasten)
7. allfälliges zum Pfarrhaus gehörendes Mobiliar, das im Eigentum der Kirchgemeinde ist und dem Pfarrer oder der Pfarrerin zur Verfügung steht
8. pfarramtliche Stempel
9. für die pfarramtliche Tätigkeit nötige Behelfsmittel (Set für Hausabendmahl, ggf. Tauf- und Abendmahlsgeräte)
10. Schlüssel zum Pfarrhaus, sofern dieses zeitgleich übergeben wird.