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§ 2 Verordnung über die Amtsübergabe bei Pfarrwechseln - Mehrfachpfarramt

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§ 2 Verordnung über die Amtsübergabe bei Pfarrwechseln · Mehrfachpfarramt

1. Sind in einer Kirchgemeinde mehrere Pfarrer oder Pfarrerinnen tätig und ist eine dieser Pfarrpersonen als Hauptverantwortliche für die Register und Gerätschaften gemäss § 3 bezeichnet, erfolgt eine Amtsübergabe im Beisein eines Kirchenratsmitglieds in der Regel nur, wenn ein Wechsel bei der hauptverantwortlichen Pfarrperson stattfindet.

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