187.25
CH-TG
§ 2 Verordnung über die Amtsübergabe bei Pfarrwechseln - Mehrfachpfarramt
§ 2 Verordnung über die Amtsübergabe bei Pfarrwechseln · Mehrfachpfarramt
1. Sind in einer Kirchgemeinde mehrere Pfarrer oder Pfarrerinnen tätig und ist eine dieser Pfarrpersonen als Hauptverantwortliche für die Register und Gerätschaften gemäss § 3 bezeichnet, erfolgt eine Amtsübergabe im Beisein eines Kirchenratsmitglieds in der Regel nur, wenn ein Wechsel bei der hauptverantwortlichen Pfarrperson stattfindet.