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187.24 CH-TG

§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien - Aufnahme

Ausbildung - Erwerb der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung
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§ 7 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien · Aufnahme

1. In den Ausbildungsgang zur Leitung von Gottesdiensten aufgenommen werden kann, wer

a) ein Gesuch an die vom Kirchenrat bezeichnete Stelle einreicht, unter Beilage einer Empfehlung eines Pfarramtes oder einer Kirchenvorsteherschaft der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau;

b) ausreichende biblische und theologische Grundkenntnisse mitbringt;

c) ein Aufnahmegespräch mit der Leitung des Ausbildungsgangs bestanden hat.

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