187.24
CH-TG
§ 3 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien - Ordentliche Sonntagsgottesdienste
Berechtigung und Einsatz
§ 3 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien · Ordentliche Sonntagsgottesdienste
1. Die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung berechtigt, im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau im Rahmen von Stellvertretungen die Verantwortung zur Leitung und Gestaltung von ordentlichen Sonntagsgottesdiensten zu übernehmen.
2. Die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung berechtigt nicht zur Durchführung von Taufen, Trauungen und Abdankungen.