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§ 1 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien - Gesetzliche Grundlage

Grundsatz
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§ 1 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien · Gesetzliche Grundlage

1. Die Kirchenverfassung vom 27. November 2000 hält in § 72 Ziff. 18 fest: Der Kirchenrat kann auf Antrag einer Kirchenvorsteherschaft oder von sich aus einem geeigneten Mitglied der Landeskirche ausnahmsweise die Predigterlaubnis erteilen und die Leitung von Gottesdiensten übertragen.

2. Die Kirchenordnung vom 17. Februar 2014 hält in § 26 fest: Der Kirchenrat kann geeigneten Personen aufgrund einer entsprechenden Ausbildung die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung erteilen. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung.

Gesetzliche Grundlage § 2 Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien →

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