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CH-TG
§ 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Ökumene, Mission, Diakonie und Entwicklungszusammenarbeit - Hilfskasse der Evangelischen Landeskirche Thurgau
§ 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Ökumene, Mission, Diakonie und Entwicklungszusammenarbeit · Hilfskasse der Evangelischen Landeskirche Thurgau
1. Unter der Bezeichnung „Hilfskasse der Evangelischen Landeskirche Thurgau“ führt die Evangelische Landeskirche ein eigenes Konto, das mit Kollekten, Spenden und Zuwendungen der Landeskirche geäufnet wird. Der Kirchenrat kann daraus für aktuelle Nothilfe und langfristige Projektarbeit im Sinn dieser Verordnung im In- und Ausland Beiträge entrichten. Er erstattet der Synode Bericht über die Verwendung der Gelder.