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§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Ökumene, Mission, Diakonie und Entwicklungszusammenarbeit - Kirchenvorsteherschaft

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§ 3 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Ökumene, Mission, Diakonie und Entwicklungszusammenarbeit · Kirchenvorsteherschaft

1. Die Verantwortung für den diakonischen und missionarischen Auftrag der Gemeinde liegt bei der Kirchenvorsteherschaft.

2. Sie kann einzelne ihrer Mitglieder als Beauftragte für Mission, Entwicklungszusammenarbeit, Diakonie und Ökumene bezeichnen.

3. Die Aufgaben der Beauftragten für Mission, Entwicklungszusammenarbeit, Diakonie und Ökumene sind in Absprache mit dem Pfarramt, dem Diakonat und der Kirchenvorsteherschaft wahrzunehmen.

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