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§ 83 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Übergangsrecht

Übergangsbestimmungen
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§ 83 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Übergangsrecht

1. Für Dienstverhältnisse, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheriges Recht. Für alle bisherigen Dienstverhältnisse gilt nach Inkrafttreten dieser Verordnung neues Recht.

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