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§ 82 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Dotation der Pfarr- und Diakonatsstellen

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§ 82 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Dotation der Pfarr- und Diakonatsstellen

1. Ausgangspunkt für Veränderungen bei den Pfarrstellen und ihres Umfangs im Sinn von § 34 Abs. 5 und von § 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau sind die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pfarrstellen, sowie die von ordinierten Diakonen und Diakoninnen besetzten Diakonatsstellen.

2. Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch ordinierte und nicht von der Kirchgemeinde gewählte Diakone und Diakoninnen besetzte Stellen haben, diese aber nicht als Diakonatsstellen (Diakonaten) gemäss § 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau definiert haben wollen, haben darüber innert Jahresfrist Beschluss zu fassen und den Entscheid dem Kirchenrat mitzuteilen.

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