187.23
CH-TG
§ 81 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Kündigung durch die Aufsichtskommission
Verschiedene Bestimmungen
§ 81 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Kündigung durch die Aufsichtskommission
1. Beabsichtigt die Aufsichtskommission einer angestellten Amtsperson, einem Verweser oder einer Verweserin zu kündigen, so hat sie dies der betroffenen Person innert Frist mittels anfechtbarem Entscheid mit Kopie an den Kirchenrat zu eröffnen.
2. Für die Voraussetzungen einer Kündigung durch die Aufsichtskommission gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals. Dies gilt auch für ausserordentliche Kündigungen.