187.23
CH-TG
§ 80 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Nebenerwerbstätigkeit
Verschiedene Bestimmungen
§ 80 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Nebenerwerbstätigkeit
1. Amtspersonen, die bereits ein 100%-Pensum ausüben, dürfen grundsätzlich keine Nebenerwerbstätigkeit aufnehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtskommission eine solche bewilligen.
2. Bei einem Teilzeitamt darf die Nebenerwerbstätigkeit zusammen mit den übrigen Erwerbstätigkeiten eine Gesamtanstellung von 100 Stellenprozent nicht übersteigen. Die Aufsichtskommission ist bei Übernahme eines Nebenerwerbs zu informieren.
3. Als Nebenerwerbstätigkeit sind Tätigkeiten zu betrachten, die mit einem Lohn oder einer Geld- oder Naturalleistung mit Lohncharakter entschädigt werden.
4. Eine Wahl zum Dekan oder zur Dekanin oder in den Kirchenrat bedarf keiner Bewilligung durch die Aufsichtskommission. Diese ist jedoch zu informieren.