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§ 79 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Öffentliche Ämter

Verschiedene Bestimmungen
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§ 79 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Öffentliche Ämter

1. Die Übernahme öffentlicher Ämter und die Mitarbeit in ständigen kantonalkirchlichen Kommissionen sind grundsätzlich zulässig. Sie dürfen die Amtsausübung nicht beeinträchtigen.

2. Amtspersonen haben die Aufsichtskommission vorgängig darüber zu informieren.

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