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§ 77 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Fortbildung, Studienurlaub

Gekoppelte Stellenbesetzung (Jobsharing)
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§ 77 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Fortbildung, Studienurlaub

1. Der Anspruch auf Fortbildung ist für beide zusammen derselbe wie bei einer einfachen Stellenbesetzung. Bei verschieden grossen Pensen ist der jeweilige Pensenanteil für die Berechnung des Fortbildungsanspruchs massgebend.

2. Der Anspruch auf Studienurlaub wird grundsätzlich getrennt berechnet. Wollen die beiden Jobsharingpartner den Studienurlaub gemeinsam beziehen, haben aber zu unterschiedlichen Zeiten darauf Anspruch, ist der spätere Zeitpunkt massgebend, da auch der zweite Jobsharingpartner einen Anspruch geltend machen kann.

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