187.23
CH-TG
§ 76 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Änderung und Auflösung des Jobsharing
Gekoppelte Stellenbesetzung (Jobsharing)
§ 76 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Änderung und Auflösung des Jobsharing
1. Die Arbeits- und Pensenaufteilung wird zwischen den Jobsharingpartnern und der Aufsichtskommission vertraglich geregelt, ebenso die Zuständigkeit für allfällige spätere Veränderungen dieser Aufteilung. Das Minimalpensum pro Partner oder Partnerin beträgt 20 Stellenprozente.
2. Spätere Veränderungen der Aufteilung des Pensums bedürfen der Zustimmung der Aufsichtskommission.
3. Jobsharingpartner können nur gemeinsam aus dem Amt ausscheiden.