Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.23 CH-TG

§ 76 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Änderung und Auflösung des Jobsharing

Gekoppelte Stellenbesetzung (Jobsharing)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 76 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Änderung und Auflösung des Jobsharing

1. Die Arbeits- und Pensenaufteilung wird zwischen den Jobsharingpartnern und der Aufsichtskommission vertraglich geregelt, ebenso die Zuständigkeit für allfällige spätere Veränderungen dieser Aufteilung. Das Minimalpensum pro Partner oder Partnerin beträgt 20 Stellenprozente.

2. Spätere Veränderungen der Aufteilung des Pensums bedürfen der Zustimmung der Aufsichtskommission.

3. Jobsharingpartner können nur gemeinsam aus dem Amt ausscheiden.

← § 75 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen Grundlagen § 77 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →