187.23
CH-TG
§ 75 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellung
Gekoppelte Stellenbesetzung (Jobsharing)
§ 75 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellung
1. Wird ein Amt, dem eine Stimme in der Kirchenvorsteherschaft zusteht, durch zwei Personen besetzt, kann das Stimmrecht nur durch eine der beiden wahrgenommen werden. Sind die Pensen ungleich verteilt, wird es durch jene Person wahrgenommen, die das grössere Pensum inne hat. Bei gleichen Pensen vereinbaren die Jobsharingpartner unter sich, wer das Stimmrecht jeweils für eine Amtsperiode wahrnimmt.