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187.23 CH-TG

§ 73 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stimmrecht in der Kirchenvorsteherschaft

Gemeinsames Pfarramt oder Diakonat
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§ 73 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stimmrecht in der Kirchenvorsteherschaft

1. Wo mehrere Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt verbunden sind, gilt das Stimmrecht der von der Kirchgemeinde gewählten ordinierten Amtsperson in allen beteiligten Kirchenvorsteherschaften. Bei gemeinsamen Sitzungen der Kirchenvorsteherschaften haben die Ordinierten nur je eine Stimme.

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