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187.23 CH-TG

§ 72 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - b) Durch ein Begehren aus der Gemeinde

Gemeinsames Pfarramt oder Diakonat
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§ 72 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · b) Durch ein Begehren aus der Gemeinde

1. Wird nur in einer Gemeinde durch Unterschriftensammlung ein Begehren für eine Bestätigungswahl gestellt, ordnet der Kirchenrat für alle Gemeinden des gemeinsamen Pfarramtes oder Diakonates eine Bestätigungswahl an.

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