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187.23 CH-TG

§ 71 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Ansetzen einer Bestätigungswahl a) Durch die Aufsichtskommission

Gemeinsames Pfarramt oder Diakonat
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§ 71 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Ansetzen einer Bestätigungswahl a) Durch die Aufsichtskommission

1. Die Aufsichtskommissionen haben ihren Entscheid über eine Bestätigungswahl in gegenseitigem Einvernehmen zu fällen. Kommt ein solcher nicht zustande, entscheidet der Kirchenrat über die Ansetzung einer Bestätigungswahl in allen betroffenen Gemeinden.

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