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§ 70 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Zustandekommen der Wahl oder Bestätigungswahl

Gemeinsames Pfarramt oder Diakonat
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§ 70 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Zustandekommen der Wahl oder Bestätigungswahl

1. Unter Vorbehalt einer anderslautenden Vereinbarungsregelung ist die Wahl zustande gekommen, wenn der Kandidat oder die Kandidatin in allen beteiligten Kirchgemeinden gewählt wird.

2. Führt eine Wahl oder Bestätigungswahl in Kirchgemeinden, die durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden sind, zu einem unterschiedlichen Ergebnis, so ist die Wahl in allen beteiligten Kirchgemeinden als nicht zustande gekommen zu betrachten.

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