187.23
CH-TG
§ 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Zeitpunkt
Begriffe - Amtseinsetzung
§ 7 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Zeitpunkt
1. Die Amtseinsetzung erfolgt aufgrund der vom Kirchenrat genehmigten Wahl durch die Kirchgemeinde.
2. Die Kirchenvorsteherschaft, der oder die Gewählte und der Dekan oder die Dekanin verständigen sich gemeinsam auf ein Einsetzungsdatum.
3. Die Amtseinsetzung findet in einem Gottesdienst in einer Kirchgemeinde statt, in der der Gewählte oder die Gewählte sein oder ihr Amt versehen wird.