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§ 69 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Verfahren bei Wahl oder Bestätigungswahl

Gemeinsames Pfarramt oder Diakonat
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§ 69 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Verfahren bei Wahl oder Bestätigungswahl

1. Sind Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt oder Diakonat verbunden, hat die Wahl oder Bestätigungswahl aufgrund der bestehenden Vereinbarung zwischen den Kirchgemeinden zu erfolgen. Sie wird geheim durchgeführt.

2. Ist das Wahlverfahren in der Vereinbarung nicht geregelt, hat die Wahl oder Bestätigungswahl in gleichzeitig stattfindenden Kirchgemeindeversammlungen oder Urnenwahlen zu erfolgen.

3. Betreffend Stellenbesetzung durch Wahl oder Anstellung ist das Gesamtpensum einer Stelle in allen beteiligten Kirchgemeinden als Kriterium massgebend.

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