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§ 67 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Veränderung von Diakonatsstellen

Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Pfarr- und Diakonatsstellen
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§ 67 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Veränderung von Diakonatsstellen

1. Über Veränderungen von Diakonatsstellen entscheidet der Kirchenrat im Sinne von § 72 Ziff. 26 lit. b der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau nach Rücksprache mit den Beteiligten.

2. Das in § 56 bis § 65 dieser Verordnung festgelegte Verfahren für die Änderung des Umfangs und bei der Aufhebung von Pfarrstellen gilt sinngemäss auch für Diakonatsstellen.

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