§ 65 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellenreduktion innerhalb der Amtsperiode
§ 65 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellenreduktion innerhalb der Amtsperiode
1. Eine Stellenreduktion innerhalb der Amtsperiode erfolgt auf den vom Kirchenrat mit seinem Entscheid über die Reduktion festgesetzten Zeitpunkt, frühestens jedoch nach Ablauf von 18 Monaten. Mit Einverständnis der betroffenen Amtspersonen ist eine frühere Stellenreduktion möglich.
2. Die betroffenen Amtspersonen bzw. die betroffene Amtsperson erklären bzw. erklärt nach dem Entscheid des Kirchenrates innert Monatsfrist, ob sie die reduzierte Pfarrstelle nach Ablauf der angesetzten Frist übernehmen wollen bzw. will. Ansonsten scheiden sie bzw. scheidet sie aus dem Amt aus.
3. Wollen bei mehreren Amtspersonen alle auf ihrem Stellenumfang im bisherigen Umfang verbleiben, so ist die Wiederwahl spätestens 6 Monate vor Ablauf der vom Kirchenrat angesetzten Frist durchzuführen.
4. Verzichtet die in der Wiederwahl am wenigsten Stimmen erzielende Amtsperson auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, hat sie dies der Kirchenvorsteherschaft innert einem Monat nach der Wiederwahl mitzuteilen.
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