187.23
CH-TG
§ 64 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellenreduktion in einem Einzelpfarramt mit angestellter Pfarrperson
Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Pfarr- und Diakonatsstellen
§ 64 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellenreduktion in einem Einzelpfarramt mit angestellter Pfarrperson
1. Die Reduktion eines Pfarramtes mit Anstellung ist jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Diese beginnt mit dem Entscheid des Kirchenrates über die Stellenreduktion, gemäss § 58 dieser Verordnung.
2. Verzichtet die angestellte Pfarrperson auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, so hat sie dies der Aufsichtskommission innert einem Monat nach dem Entscheid des Kirchenrates mitzuteilen.