187.23
CH-TG
§ 63 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellenreduktion im Einzelpfarramt mit gewählter Pfarrperson
Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Pfarr- und Diakonatsstellen
§ 63 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellenreduktion im Einzelpfarramt mit gewählter Pfarrperson
1. Eine Stellenreduktion gegen den Willen eines gewählten Pfarrers oder einer gewählten Pfarrerin in einem Einzelpfarramt muss auf Ende einer Amtsperiode erfolgen.
2. Die Kirchgemeinde legt dem Kirchenrat bis spätestens zwei Jahre vor Ende der Wahlperiode einen Antrag für eine Reduktion des Stellenumfangs vor. Dieser entscheidet bis spätestens 18 Monate vor Ablauf der Amtsperiode.
3. Der betroffene Stelleninhaber oder die betroffene Stelleninhaberin erklärt nach dem Entscheid des Kirchenrates innert Monatsfrist, ob er oder sie die reduzierte Pfarrstelle nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer übernehmen will. Ansonsten scheidet er oder sie auf diesen Zeitpunkt aus dem Amt aus.
4. ...