Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
187.23 CH-TG

§ 63 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellenreduktion im Einzelpfarramt mit gewählter Pfarrperson

Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Pfarr- und Diakonatsstellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 63 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellenreduktion im Einzelpfarramt mit gewählter Pfarrperson

1. Eine Stellenreduktion gegen den Willen eines gewählten Pfarrers oder einer gewählten Pfarrerin in einem Einzelpfarramt muss auf Ende einer Amtsperiode erfolgen.

2. Die Kirchgemeinde legt dem Kirchenrat bis spätestens zwei Jahre vor Ende der Wahlperiode einen Antrag für eine Reduktion des Stellenumfangs vor. Dieser entscheidet bis spätestens 18 Monate vor Ablauf der Amtsperiode.

3. Der betroffene Stelleninhaber oder die betroffene Stelleninhaberin erklärt nach dem Entscheid des Kirchenrates innert Monatsfrist, ob er oder sie die reduzierte Pfarrstelle nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer übernehmen will. Ansonsten scheidet er oder sie auf diesen Zeitpunkt aus dem Amt aus.

4. ...

← § 62 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen Grundlagen § 64 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →