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187.23 CH-TG

§ 62 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit einer oder mehreren Pfarrpersonen im Angestelltenstatus

Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Pfarr- und Diakonatsstellen
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§ 62 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit einer oder mehreren Pfarrpersonen im Angestelltenstatus

1. Beschliesst der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde eine Gesamtstellenreduktion, so sind bei der Stellenreduktion vorab diejenigen Stellen zu reduzieren, deren Stelleninhaber oder -inhaberinnen angestellt sind - es sei denn eine gewählte Amtsperson erklärt sich freiwillig bereit, ihr Pensum zu reduzieren.

2. Angestellte, deren Stelle reduziert wird, üben das Amt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf Ende des Monats vom Entscheid des Kirchenrates über die Stellenreduktion im Rahmen des bisherigen Pensums weiter aus. Verzichten sie auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, so haben sie dies der Aufsichtskommission innert einem Monat nach dem Entscheid des Kirchenrates mitzuteilen.

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