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187.23 CH-TG

§ 60 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen auf Ende der Amtsperiode

Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Pfarr- und Diakonatsstellen
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§ 60 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellenreduktion bei mehreren Pfarrstellen mit gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen auf Ende der Amtsperiode

1. Wünscht die Kirchgemeinde eine Reduktion des Gesamtumfangs aller Pfarrstellen, ohne dass eine Vakanz oder ein Reduktionsbegehren vorliegt, so hat sie mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Amtsperiode einen entsprechenden Antrag an den Kirchenrat zu richten.

2. Der Kirchenrat entscheidet spätestens 18 Monate vor Ablauf der Amtsperiode über die Genehmigung der Stellenreduktion.

3. Die Amtspersonen erklären innert Monatsfrist, ob sie die reduzierte Pfarrstelle übernehmen wollen.

4. Wollen alle gewählten Amtspersonen auf ihren Stellen im bisherigen Umfang verbleiben, gilt folgendes Vorgehen

1. Alle von der Kirchgemeinde gewählten Amtspersonen haben sich einem Wiederwahlverfahren zu stellen. Die Wiederwahl ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchzuführen.

2. Bei der Wiederwahl haben die Kirchbürger und Kirchbürgerinnen zu entscheiden, welche bisherigen Amtspersonen die unveränderten Stellen besetzen sollen.

3. Für die Wahl werden Wahlzettel mit der notwendigen Anzahl Linien verwendet.

4. Die Amtsperson, die in der Wiederwahl am wenigsten Stimmen erzielt, erhält die reduzierte Pfarrstelle oder scheidet im Falle der Streichung der Pfarrstelle aus dem Pfarramt aus. Der oder die Ausscheidende übt das Amt bis zum Ablauf der Amtsdauer im Rahmen des bisherigen Pensums weiter aus. Anschliessend kann er oder sie die reduzierte Pfarrstelle übernehmen oder darauf verzichten. Verzichtet er oder sie auf die Weiterführung des Amtes mit reduziertem Pensum, hat er oder sie dies der Kirchenvorsteherschaft innert einem Monat nach der Wiederwahl mitzuteilen.

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