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§ 59 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Reduktion des Pfarrstellenumfangs: Grundsätzliches

Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Pfarr- und Diakonatsstellen
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§ 59 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Reduktion des Pfarrstellenumfangs: Grundsätzliches

1. Eine Reduktion des Gesamtumfangs der Pfarrstellen ist nur möglich, wenn

- eine Vakanz besteht,

- oder eine Amtsperson das Pensum reduzieren will;

- oder die Amtsperiode endet.

2. Im Fall einer Vakanz gilt das neue Pensum für die zu wählende oder anzustellende neue Amtsperson.

3. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kirchenrat auf Antrag der Kirchgemeinde einer Reduktion des Gesamtumfangs der Pfarrstellen auch innerhalb der Amtsperiode zustimmen, insbesondere wenn das Gebiet der Kirchgemeinde verändert wird oder wenn die finanzielle Lage der Kirchgemeinde es erfordert.

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