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§ 57 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Grundsätze

Schaffung, Änderung des Umfangs und Aufhebung von Pfarr- und Diakonatsstellen
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§ 57 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Grundsätze

1. Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteiligten.

2. Über jede Neuverteilung der Pensen im Rahmen des bestehenden Umfangs oder über die Aufteilung einer Pfarrstelle entscheidet die Kirchgemeinde.

3. Die Kirchenvorsteherschaft beschliesst über den an die Kirchgemeinde zu stellenden Antrag im Zusammenhang mit der Veränderung des Gesamtstellenpensums der Pfarr- oder Diakonatsstellen. Über die an die Kirchgemeinde zu stellenden Anträge im Zusammenhang mit der Neuverteilung der Pensen innerhalb des Gesamtpensums entscheidet die Aufsichtskommission nach erfolgter Diskussion in der Kirchenvorsteherschaft.

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