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187.23 CH-TG

§ 55 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Genehmigung

Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Pfarramt
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§ 55 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Genehmigung

1. Langfristige Stellvertretungen, die über die Dauer von zwei Monaten hinausgehen, sind vom Kirchenrat zu genehmigen.

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