187.23
CH-TG
§ 55 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Genehmigung
Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Pfarramt
§ 55 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Genehmigung
1. Langfristige Stellvertretungen, die über die Dauer von zwei Monaten hinausgehen, sind vom Kirchenrat zu genehmigen.