187.23
CH-TG
§ 53 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Zeitliche Befristung
Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Pfarramt
§ 53 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Zeitliche Befristung
1. Der Stellvertreterstatus ist auf maximal ein Jahr befristet. Er kann vom Kirchenrat im Ausnahmefall höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.