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187.23 CH-TG

§ 53 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Zeitliche Befristung

Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Pfarramt
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§ 53 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Zeitliche Befristung

1. Der Stellvertreterstatus ist auf maximal ein Jahr befristet. Er kann vom Kirchenrat im Ausnahmefall höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

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