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§ 52 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellung, Aufsicht

Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Pfarramt
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§ 52 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellung, Aufsicht

1. Die Anstellung eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin erfolgt durch die Aufsichtskommission.

2. Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden zu den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft eingeladen. Sie haben weder Stimm- noch Antragsrecht.

3. Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.

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