187.23
CH-TG
§ 52 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellung, Aufsicht
Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Pfarramt
§ 52 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellung, Aufsicht
1. Die Anstellung eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin erfolgt durch die Aufsichtskommission.
2. Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden zu den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft eingeladen. Sie haben weder Stimm- noch Antragsrecht.
3. Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.