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§ 5 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Verfahren

Begriffe - Wahl
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§ 5 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Verfahren

1. Die Wahl erfolgt auf Anordnung des Kirchenrates und bedarf seiner Genehmigung.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau, Verordnung über das kirchliche Stimm- und Wahlrecht und Verordnung über die Bestätigungswahl für die ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen.

3. Auf Antrag der Gemeinde genehmigt der Kirchenrat stattdessen auch eine Anstellung, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

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