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§ 47 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Ferien, Freisonntage

Verweser und Verweserinnen im Pfarramt
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§ 47 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Ferien, Freisonntage

1. Die Ferien- und Freisonntagsregelung entspricht jener für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen gemäss Besoldungsverordnung.

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