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§ 44 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Stellung, Aufsicht

Verweser und Verweserinnen im Pfarramt
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§ 44 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Stellung, Aufsicht

1. Die Anstellung eines Verwesers oder einer Verweserin erfolgt durch die Aufsichtskommission.

2. Verweser und Verweserinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenvorsteherschaft teil.

3. Die Aufsicht über Amtstätigkeit und Amtsführung erfolgt analog zu den gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Aufsichtskommission und den Kirchenrat.

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