§ 42 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Erlangung der Wählbarkeit
§ 42 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Erlangung der Wählbarkeit
1. Der Kirchenrat legt die Dauer der Verwesertätigkeit fest und entscheidet spätestens 12 Monate vor deren Ablauf über die Erteilung der Wählbarkeit in ein Pfarramt der Landeskirche. Er holt dazu eine Stellungnahme der Aufsichtskommission und des Kandidaten oder der Kandidatin ein und entscheidet über die Zulassung zum Prüfungskolloquium.
2. Bei positivem Entscheid veranlasst er ein Prüfungskolloquium und führt es durch.
3. Spätestens 9 Monate vor Ablauf der vereinbarten Verwesertätigkeit entscheidet die Aufsichtskommission, ob sie den Kandidaten oder die Kandidatin zur Wahl stellt.
4. Entscheidet sich die Aufsichtskommission für die Durchführung einer Wahl, so hat diese spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Verwesertätigkeit stattzufinden.
5. Wird der Kandidat oder die Kandidatin nicht zur Wahl vorgeschlagen oder wird er oder sie von der Kirchgemeinde nicht gewählt, endet die Verwesertätigkeit spätestens auf den vereinbarten Zeitpunkt.
6. Wird der Kandidat oder die Kandidatin rechtsgültig gewählt, erlangt er oder sie mit der Wahl den Status des gewählten Pfarrers oder der gewählten Pfarrerin.