187.23
CH-TG
§ 41 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Zeitliche Befristung
Verweser und Verweserinnen im Pfarramt
§ 41 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Zeitliche Befristung
1. Der Verweserstatus ist auf höchstens drei Jahre befristet. Er kann vom Kirchenrat im Ausnahmefall um ein Jahr verlängert werden.