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§ 41 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Zeitliche Befristung

Verweser und Verweserinnen im Pfarramt
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§ 41 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Zeitliche Befristung

1. Der Verweserstatus ist auf höchstens drei Jahre befristet. Er kann vom Kirchenrat im Ausnahmefall um ein Jahr verlängert werden.

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