187.23
CH-TG
§ 4 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Voraussetzungen
Begriffe - Wahl
§ 4 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Voraussetzungen
1. Für eine Wahl durch die Kirchgemeinde gelten die folgenden Voraussetzungen
a. Pfarrer und Pfarrerinnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum Kirchendienst ordiniert.
b. Diakone und Diakoninnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum Kirchendienst ordiniert.