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§ 4 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen - Voraussetzungen

Begriffe - Wahl
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§ 4 Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Rechtsstellung der ordinierten Amtspersonen · Voraussetzungen

1. Für eine Wahl durch die Kirchgemeinde gelten die folgenden Voraussetzungen

a. Pfarrer und Pfarrerinnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 28 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum Kirchendienst ordiniert.

b. Diakone und Diakoninnen verfügen über die Wählbarkeit gemäss § 39 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau und sind zum Kirchendienst ordiniert.

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